Allgemeine Geschäftsbedingungen

I. Umfang der Lieferung

Unsere Auftragsbestätigung und unsere Lieferung erfolgen ausschließlich auf der Grundlage unserer Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen. Hiervon abweichende Einkaufsbedingungen erkennen wir nicht an. Nebenabreden und Änderungen bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Es steht uns frei, von unserem Firmensitz aus zu liefern oder ab Herstellerwerk.

II. Preis und Zahlung

1. Verändert sich bis zum Liefertag ein für die Preisbildung maßgeblicher Faktor wie Löhne und/oder Energiekosten und/oder Kosten für Vormaterial und/oder Hilfs- und Betriebsstoffe in für uns nicht vorhergesehener Weise, sind wir berechtigt, die Preise entsprechend anzupassen.

2. Zahlungen sind fällig nach Maßgabe unserer Auftragsbestätigung bzw. der erfolgten Rechnungsstellung.

Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer.

3. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist werden unter dem Vorbehalt der Geltendmachung eines weiteren Schadens Zinsen in Höhe der banküblichen Sollzinsen, mindestens aber in Höhen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Lieferer eine Belastung mit einem höheren Zinssatz oder der Besteller eine geringere Belastung nachweist.

4. Bei Zahlungsverzug und begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Auftragsgebers sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - befugt, Sicherheiten oder weitere Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung sofort fällig zu stellen.

5. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Lieferer bestrittener Gegenansprüche des Auftraggebers sind nicht statthaft.

6. Bei vorzeitiger Kündigung durch den Auftraggeber kann der Lieferer den vollen Rechnungsbetrag nach Maßgabe von § 649 BGB verlangen. Dem Auftraggeber obliegt die Beweislast für etwaige ersparte Aufwendungen des Lieferers.

III. Lieferfrist

1. Eine vereinbarte Leistungsfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollkommener technischer Klärung mit dem Besteller und Beibringung sämtlicher von diesem zu beschaffender Unterlagen, sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung oder Erfüllung einer sonstigen Vorleistungspflicht des Bestellers.

2. Die Leistungsfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie bei Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens und des Einflussbereichs des Lieferers liegen, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung von erheblichen Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Zulieferern eintreten.

Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann vom Lieferer nicht zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen.

Wird wegen der vorgenannten Umstände die Leistungsfrist verlängert, so kann der Besteller hieraus keine Schadensersatzansprüche oder Rücktrittsrechte herleiten. Wird durch die oben aufgeführten Umstände die Lieferung oder Leistung für uns unmöglich, so werden wir von der Leistungspflicht frei. Der Besteller kann hieraus keine Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten. Beginn und Ende der oben aufgeführten Hindernisse wird der Lieferer dem Besteller in wichtigen Fällen umgehend mitteilen.

3. Leistungsverzögerungen, die darauf beruhen, daß Zulieferfirmen die uns gegenüber bestehenden vertraglichen Pflichten verletzen, haben wir nicht zu vertreten.

4. Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.

5. Der Lieferer ist zu zumutbaren Teilleistungen und -lieferungen jederzeit berechtigt.

IV. Eigentumsvorbehalt

1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum, bis alle unsere gegenwärtigen Ansprüche gegen den Besteller sowie die künftigen, soweit sie mit der gelieferten Ware in Zusammenhang stehen, erfüllt sind.

2. Der Besteller darf die von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware weder verpfänden noch zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte wird der Besteller auf das Eigentum des Lieferers hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen.

3. Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist der Lieferer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

V. Abschließende Haftung des Lieferers

1. Alle Angaben über Eignung und Anwendung unserer Ware, technische Beratung und sonstige Angaben erfolgen nach bestem Wissen, befreien den Besteller jedoch nicht von eigenen Prüfungen.

2. Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Abnahme. Die Gewährleistungs­ansprüche verjähren nach Ablauf von zwölf Monaten nach Beginn der Gewährleistungsfrist, soweit in § 438 I Nr. 2 BGB und § 634 a I Nr. 2 BGB keine längere Verjährungsfrist vorgeschrieben ist.

Der Besteller hat die gelieferte Ware bei Abnahme auf Mängel zu untersuchen, anderenfalls gilt die gelieferte Ware als genehmigt.

3. Mängelrügen werden nur berücksichtigt, wenn sie uns gegenüber innerhalb der Gewährleistungsfrist schriftlich unter konkreter Bezeichnung des Mangels erhoben werden. Die Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen.

4. Bei berechtigten Mängelrügen innerhalb der Gewährleistungsfrist erfolgt nach unserer Wahl Nachbesserung, Ersatzlieferung, Wandlung oder Minderung. Zur Vornahme aller dem Lieferer nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit dem Lieferer diesem die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, sonst ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Lieferer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Lieferer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Lieferer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden des Lieferers zurückzuführen sind. Gleiches gilt, wenn Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Lieferers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen oder Teile ausgewechselt werden.

6. Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Lieferer bei berechtigten Beanstandungen die Kosten des Ersatzstücks sowie die angemessenen Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der Besteller die Kosten.

7. Sollte eine erste Instandsetzung oder Ersatzlieferung nicht den gewünschten Erfolg erzielen, sind wir zu einer nochmaligen Nachbesserung oder Ersatzlieferung binnen angemessener Frist berechtigt. Erst bei wiederholtem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Besteller nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.

8. Gewährleitungsansprüche gegen den Lieferer stehen nur den unmittelbaren Bestellern zu und sind nicht abtretbar.

9. Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, sind – gleich aus welchem Rechtsgrund - ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Arbeitnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen oder bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer gesetzlichen Vertreter oder eines unserer Arbeitnehmer bzw. Erfüllungsgehilfen vorliegt. Weitergehende Schadens­ersatzansprüche sind ausgeschlossen.

Schadensersatzansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf von zwölf Monaten nach der Abnahme.

VI. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist Ebersberg.

Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Ebersberg, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

Der Gerichtsstand Ebersberg gilt auch für andere als die oben genannten Personen, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, sofort nach Vertragsabschluß sein Wohn- und/oder Geschäftssitz aus dem Inland verlegt oder sein Wohn- und/oder Geschäftssitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

2. Sollte eine Bestimmung in diesen Liefer- und Zahlungsbedingungen  oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hierzu die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

Eine unwirksame Klausel ist durch ergänzende Auslegung nach Möglichkeit durch eine Regelung zu ersetzen, die deren Zweck möglichst nahe kommt.

Auf alle Vertragsverhältnisse ist deutsches Recht anwendbar, mit Ausnahme des CISG.

Forstinning, den 01.10.2002

 

 

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